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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2302/12

Datum:
18.11.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2302/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1118.15A2302.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 3293/10
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag atypische Erschließungssituation angepasste Verteilungsregelung Sondersatzung Beitragsverzicht Gebot der Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung Verbot des Beitragsverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs. 3; KAG NRW § 8; VwVfG NRW § 59 Abs. 1
Leitsätze:

1. Bei einer atypischen Erschließungssituation kann eine an diese angepasste Verteilungsregelung durch Sondersatzung notwendig sein (hier verneint).

2. Eine allgemeingültige Grenze, ab deren Überschreiten von einer eine Sondersatzung erfordernden atypischen Erschließungssituation auszugehen ist, lässt sich nicht formulieren.

3. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW besteht in der Regel eine Beitragserhebungspflicht. Die Vorschrift erlaubt aber ein Abweichen vom Regelfall dann, wenn besondere, als atypisch anzusehende Umstände dies rechtfertigen.

4. Aus dem Bundesrecht, nämlich der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG, ergibt sich ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen.

5.Dieses Verbot schließt einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrags vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW i. V. m. § 227 AO aus.

6. Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen nur auf die Abgabenerhebung durch Abgabenbescheid verzichtet wird, die gesetzlich zu fordernde Abgabe aber wirtschaftlich vereinnahmt wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verzicht auf die Abgabenerhebung zulässig ist, wenn die Abgabeschuld durch eine andere Leistung des Abgabenschuldners als abge-golten angesehen werden kann.

7. Ein zu einem unzulässigen Abgabenverzicht führender Umstand liegt aber auch dann vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Höhe der späteren Abgabe, auf deren Erhebung verzichtet wird, noch völlig ungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht feststellbar ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.606,89 Euro festgesetzt.

 
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