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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt
G r ü n d e:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „X. Straße “ (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 118) sowie des benachbarten Flurstücks 123, welches mit einer Garage bebaut ist. Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Kläger verpflichtet ist, letztgenanntes Flurstück an die öffentliche Regenwasserkanalisation anzuschließen. Mit Bescheiden vom 29. März 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht ab und forderte ihn auf, sich bis zum 2. Juli 2012 an den öffentlichen Regenwasserkanal in der X. Straße anzuschließen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
3Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
4Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
5OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -.
6I.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
8Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
101.) Der Kläger trägt mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst vor: Das dem Urteil zugrunde liegende Verständnis und die Auslegung von § 53 Abs. 3a LWG NRW seien falsch. Im Kern gehe es um die Frage, ob die Gemeinde (auf eigene Veranlassung oder auf Antrag) die Freistellung vorzunehmen habe, wenn gegenüber der zuständigen Behörde der Nachweis geführt worden sei, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden könne, oder ob der Gemeinde für den Fall, dass diese Voraussetzungen gegeben seien, noch ein in der Norm selbst nicht verankertes Ermessen zustehe. Nach seiner – des Klägers – Auffassung sei § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW so auszulegen, dass der Gemeinde kein Ermessen zustehe. Hätte der Gesetzgeber der Gemeinde Ermessen einräumen wollen, so hätte er dies zum Ausdruck bringen können (und auch müssen), was er aber nicht getan habe. Der Gesetzgeber habe vielmehr ersichtlich die Möglichkeit schaffen wollen, dass sich der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks von der Überlassungspflicht lösen könne, dies allerdings nur unter gleichzeitiger Begründung einer eigenen Niederschlagswasserbeseitigungspflicht. Das Lösen von der Überlassungspflicht solle ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht von einer Ermessensentscheidung der zuständigen Gemeinde abhängen, sondern möglich sein, wenn der Nutzungsberechtigte dies anstrebe und die Voraussetzungen dafür schaffe. Für diese Auslegung streite auch § 51a Abs. 1 LWG NRW. Dieser mache eindeutig klar, dass der Normgeber von einem Vorrang der Versickerung von Niederschlagswasser ausgegangen sei bzw. dies anstrebe. Wenn ein Eigentümer/Nutzungsberechtigter mithin die Voraussetzungen schaffe, eine vom Gesetzgeber als hochwertig eingestufte Niederschlagswasserbeseitigung zu ermöglichen, so könne die Gemeinde gemäß § 53 Abs. 3a LWG NRW dies nicht mit einer im Gesetz nicht vorgesehenen Ermessensausübung konterkarieren.
11Mit diesen Darlegungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht begründet. In der Rechtsprechung des Senats ist entschieden, dass die Freistellung durch die Gemeinde neben dem Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung zweite konstitutive Voraussetzung für einen Übergang der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung von der Gemeinde auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW ist. Ferner ist in der Rechtsprechung des Senats abschließend geklärt, dass die Freistellung im Ermessen der Gemeinde steht, dessen Ausübung sich am Normzweck zu orientieren hat. Dieser ergibt sich aus dem Regelungsgefüge, in dem § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG steht. Er geht dahin, dass die Gemeinde bei der Freistellungsentscheidung ohne Weiteres an der von ihr auf der Grundlage von § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW getroffenen Grundentscheidung über die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festhalten darf und – sofern diese Entscheidung die Abwasserüberlassung durch den Nutzungsberechtigten an die Gemeinde vom Grundsatz her erforderlich macht – sie nur in begründeten Ausnahmefällen gehalten ist, hiervon zu befreien.
12OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 – 15 A 1636/08 -, KStZ 2011, 37 ff.
13Namentlich ist geklärt, dass bei einer – wie hier getroffenen – Entscheidung für eine (ohne Weiteres im Einklang mit den wasserrechtlichen Anforderungen in § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW stehende) getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel ermessensfehlerfrei, die Ablehnungsentscheidung also intendiert ist.
14OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2011 – 15 A 854/10 -, NWVBl. 2012, 273 ff., und vom 10. Oktober 2012 – 15 A 1505/12 -, KStZ 2013, 37 ff.
15Gründe, die es nahe legen könnten, an dieser Rechtsprechung nicht festzuhalten, hat der Kläger im Rahmen seiner Zulassungsbegründung, die der Senat eingehend gewürdigt hat, nicht darzulegen vermocht.
162.) Der Kläger hält den Zulassungsgrund des §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO des Weiteren auch aus folgenden Gründen für gegeben: Die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht sei auch dann rechtswidrig, wenn der Beklagten Ermessen zugestanden hätte.
17a) So sei zum Einen zu berücksichtigen, dass ihm – dem Kläger – ein Bauschein erteilt worden sei, in dem es unter Nr. 140 heiße, dass das anfallende Niederschlagswasser der baulichen Anlage auf das eigene Grundstück abzuleiten bzw. in einem Behälter aufzufangen und schadlos auf dem Grundstück zu beseitigen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege hierin kein bloßer Hinweis. Die Beklagte habe im Baugenehmigungsverfahren mitgewirkt und hätte für den Fall, dass sie die Versickerung nicht gewollt hätte, Rechtsbehelfe einlegen können. Immerhin habe sie durch Nichthandeln dazu beigetragen, dass er – der Kläger – Mittel aufgewandt habe, um die Anordnung des Bauscheins zur Niederschlagswasserbeseitigung zu realisieren.
18Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht das Vorliegen des Zulassungsrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der vom Kläger zitierte „Hinweis“ Nr. 140 zur Baugenehmigung lässt die Ablehnungsentscheidung nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Das folgt schon daraus, dass der in Rede stehenden Textpassage wegen ihrer von der Baugenehmigungsbehörde ausschließlich gewollten und auch wörtlich zum Ausdruck gebrachten Hinweisfunktion keine Regelungswirkung zukommt. Es haben lediglich die baurechtlichen Grundpflichten unter Nachbarn eine Erläuterung erfahren. Mangels Regelungscharakters des Hinweises bestand für die Beklagte auch kein Raum für einen insoweit einzulegenden Rechtsbehelf.
19b) Soweit der Kläger den Anschluss an die Regenwasserkanalisation wegen der damit verbundenen Kosten für unzumutbar hält, folgt der Senat seiner diesbezüglichen Argumentation ebenfalls nicht. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Rechtsprechung des Senats, wonach Anschlusskosten eines Wohnhauses in Höhe von 25.000,- Euro (bei einem Vollanschluss) unbedenklich sind; denn vorliegend geht es nicht um den Anschluss eines Wohnhauses.
20Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Senats zur Verhältnismäßigkeit von Anschlusskosten hier aber nicht verkannt. Der Senat hat entschieden, dass eine Verfügung, mit der der Anschluss an die Regenwasserkanalisation aufgegeben wird, bei hohen Anschlusskosten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Daher kann die Höhe von Anschlusskosten im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Dies gilt aber nicht schon dann, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass diese Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist.
21OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 15 A 1505/12 -, KStZ 2013, 37 ff.
22Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es in seiner Entscheidung betont, dass bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit von Anschlusskosten zu prüfen sein könne, ob die Aufwendungen in einem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stünden.
23Gegen die sodann vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung ist rechtlich nichts zu erinnern. Es hat – wie vom Senat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2012 gefordert – den Wert des klägerischen Grundstücks ermittelt und diesen ins Verhältnis zu den zu veranschlagenden Anschlusskosten gesetzt. Dass das Verwaltungsgericht dabei nicht auf den „Ertrags- und Gebrauchswert“ in dem vom Kläger verstandenen Sinne, sondern auf den Bodenrichtwert abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden: Die zu beantwortende Frage ist, ob das Eigentum des Klägers an dem fraglichen Grundstück durch die in Rede stehenden Anschlusskosten unverhältnismäßig belastet wird. Maßgeblich für die Antwort auf diese Frage ist der Wert des Grundstücks. Dieser errechnet sich nicht aus dem (ggf. fiktiven) Ertrag des Grundstücks, sondern aus dessen Substanz und Werthaltigkeit, so dass maßgeblicher Bezugspunkt für die hier vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks ist. Dabei ist der Rückgriff auf den Verkehrswert vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil sich in diesem Wert nicht nur die Erträge der eigenen Nutzung, sondern auch die Vorteile spiegeln, die ohne eigene Mitwirkung und Leistung des Grundstückseigentümers entstehen. Das sind vor allem planungs- und marktbedingte Steigerungen des Grundstückswertes. Dass das Verwaltungsgericht hier „nur“ auf den Bodenrichtwert und nicht auf den Verkehrswert des Grundstücks des Klägers abgestellt hat, ist unschädlich. Denn der Verkehrswert des klägerischen Grundstücks liegt bei lebensnaher Würdigung der vorliegend einschlägigen Verhältnisse erkennbar über dem Bodenrichtwert. Dass in dem angegriffenen Urteil im Ergebnis von verhältnismäßigen Anschlusskosten ausgegangen wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Anschlusskosten dürften im Rahmen des Zumutbaren liegen (zu den Rügen des Klägers gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen zu den Anschlusskosten sogleich).
24Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorwirft, es habe die Kosten für die bisherigen technischen Vorkehrungen für die Versickerung des Regenwassers, die vorliegend mit 5.000,- Euro zu veranschlagen seien, zu Unrecht nicht berücksichtigt, ergeben sich auch diesbezüglich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die vorgenannten Kosten dem Grunde nach überhaupt berücksichtigungsfähig wären. Denn die vom Kläger angesetzten Kosten bleiben bloße Behauptung; insoweit fehlt jeglicher Beleg, so dass sein Vortrag hier unbeachtlich bleibt.
25c) Wenn der Kläger ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Ausführungen des Sachverständigen X. unzutreffend seien, ergibt sich aus dem zugehörigen Vorbringen des Klägers nicht das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt schon deshalb, weil sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit dem zweiten selbständig tragenden Grund des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, wonach bei unterstellter Unzumutbarkeit der vom Sachverständigen vorgeschlagenen ersten Entwässerungsmöglichkeit als Alternative weiterhin ein Anschluss des Grundstücks mittels Hebeanlage verbliebe. Dass die Kosten für einen derartigen Anschluss unzumutbar wären, sei – so das Verwaltungsgericht – weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr sei der Einbau und der Betrieb von Hebeanlagen einem Grundstückseigentümer nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar, da eine Gemeinde nicht verpflichtet sei, öffentliche Entwässerungskanäle so zu verlegen, dass immer ein Anschluss aller Grundstücke im Freigefälle möglich sei. Hiergegen wendet der Kläger nichts Substantielles ein.
26II.) Die Berufung ist auch nicht wegen vom Kläger behaupteter besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche liegen nur vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 ‑ und vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑.
28Entsprechende Schwierigkeiten liegen hier nicht vor. Vielmehr sind die sich stellenden Rechtsfragen des Falles – wie die Ausführungen zu Ziffer I. zeigen – unproblematisch zu Lasten des Klägers zu entscheiden, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
29III.) Schließlich ist die Berufung auch nicht mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
30OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.
31Der Kläger hält zunächst folgende Frage für klärungsbedürftig: „Steht der Gemeinde bei der Entscheidung über einen Antrag des Nutzungsberechtigten, ihn gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NW von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NW freizustellen, Ermessen zu oder hat die Gemeinde einem Antrag auf Freistellung zu entsprechen, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.“
32Diese Frage bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Denn in der Rechtsprechung des Senats ist entschieden (vgl. bereits oben), dass die Freistellung durch die Gemeinde neben dem Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung zweite konstitutive Voraussetzung für einen Übergang der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung von der Gemeinde auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG ist, wobei die Freistellung im Ermessen der Gemeinde steht.
33OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 – 15 A 1636/08 -, KStZ 2011, 37 ff.
34Sofern der Kläger weiter die Frage für klärungsbedürftig hält, „ob als Wert des Grundstücks nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats, der den Anschlusskosten gegenüberzustellen ist, der Bodenrichtwert ohne Rücksicht auf die tatsächliche Bebauung des Grundstücks oder aber der Ertrags- bzw. Gebrauchswert des Grundstücks unter Berücksichtigung der tatsächlichen baulichen Nutzung zu betrachten ist“, bedarf es unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen zu Ziffer I.) 2.) b) nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Aus den dortigen Ausführungen ergibt sich, dass nicht auf einen „Ertrags- bzw. Gebrauchswert“ in dem vom Kläger verstandenen Sinne abzustellen ist.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar.