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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1171/13

Datum:
04.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1171/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0904.15A1171.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 7065/12
Schlagworte:
Anschluss- und Benutzungszwang Schmutzwasserbeseitigung Anschlussverfügung Anschlussherstellung Zumutbarkeit Kleinkläranlage Investitionskosten
Normen:
GO NRW § 9
Leitsätze:

1. Bautechnische Gründe begründen erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Herstellung des Schmutzwasseranschlusses technisch unmöglich wäre oder die Herstellung des Anschlusses unangemessen hohe Kosten verursachen würde.

2. Dem Anschlusszwang steht eine funktionierende Kleinkläranlage nicht entgegen.

3. Den für eine Kleinkläranlage angefallenen Errichtungskosten kommt im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Herstellung eines Anschlusses keine weitere Bedeutung zu. Sie können bei der Prüfung, ob die Zumutbarkeitsschwelle eines Anschlusses überschritten ist, unberücksichtigt bleiben.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 28.000,- Euro festgesetzt.

 
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