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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1114/11

Datum:
28.11.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1114/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1128.15A1114.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K2869/07
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 9 B 12.14
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2005 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 30. Mai 2007 und der Änderungen vom 14. Januar 2009 werden insgesamt aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 58.974,01 Euro festgesetzt.

 
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