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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 880/11

Datum:
24.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 880/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0724.14A880.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3203/09
 
Tenor:

Soweit das beklagte Land die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das angegriffene Urteil geändert:

Die Klage gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2009 wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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