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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 548/12

Datum:
18.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 548/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.14A548.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2988/10
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. August 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.011,64 Euro festgesetzt.

 
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