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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1903/13

Datum:
18.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 1903/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0918.14A1903.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2153/12
 
Tenor:

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Aufhebung der Steuerfestsetzung im Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 15. Juni 2012 hinsichtlich des Aufstellortes "H.           " von mehr als 314,77 Euro für mehr als 6.995 Euro zu versteuernden Einsatz begehrt wird.

Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, soweit der Antrag abgelehnt worden ist.

Der Streitwert für das Antragsverfahren, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, wird auf 314,77 Euro festgesetzt.

 
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