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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1763/12

Datum:
20.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1763/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0220.14A1763.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 4833/10
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert und sein Tenor wie folgt neu gefasst: Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.

Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 24. September 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juli 2011 wird aufgehoben, soweit in ihm eine Vergnügungssteuer von mehr als 16.267,33 Euro festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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