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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1600/11

Datum:
12.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1600/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0612.14A1600.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2126/10
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Das angegriffene Urteil im Übrigen wird geändert:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. Februar 2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2010 verpflichtet, über die Bewertung der Prüfung der Klägerin zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs vom 8. bzw. 10. Februar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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