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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1600/09

Datum:
20.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1600/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0220.14A1600.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 6390/08
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist (Festsetzung des Verspätungszuschlags), wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags in dem Vergnügungssteuerbescheid vom 14. November 2008 i. d. F. des Bescheids vom 26. November 2012 wird aufgehoben.

Die Klage im übrigen (Festsetzung einer Vergnügungssteuer für das Jahr 2006) wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt 10/11 und die Beklagte 1/11 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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