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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 1164/12

Datum:
29.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 1164/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0529.13E1164.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2901/12
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Oktober 2012 teilweise geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I.      aus E.       zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet, soweit die Klägerin sich gegen die Defizitfeststellungen im Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 wendet. Im Übrigen - soweit die Klägerin die Erteilung einer Approbation als Zahnärztin begehrt - wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die in der Anlage 1 zum GKG unter Nr. 5502 bestimmte, von der Klägerin zu tragende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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