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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 971/12

Datum:
28.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 971/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0128.13B971.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 L 146/12
Schlagworte:
Überbuchung; außerkapazitärer Zulassungsanspruch; Masterstudium; Zulassungsverfahren; Qualifikation; Abschlussnote
Normen:
VergabeVO NRW § 10 Abs. 1 Satz 4, Vergabe VO NRW § 23 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Die infolge eines - auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen führt grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen "außerkapazitären" Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen.

Bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zum Masterstudium bei einem Über-hang zugangsberechtigter Bewerber muss der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation maßgeblicher Einfluss zukommen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. August 2012 geändert.

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antrag­stellerin.

 

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever­fahren auf 5.000 € festgesetzt.

 
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