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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 307/13

Datum:
16.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 307/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0516.13B307.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 1186/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; HG NRW § 49 Abs. 7
Leitsätze:

Für den Zugang zum Masterstudium darf eine Mindestnote des Bachelor-Abschlusses gefordert werden.

Dass ein Bewerber wie die Mehrheit der Absolventen des Bachelorstudiengangs Psychologie als Psychotherapeut arbeiten möchte und hierfür den Masterabschluss benötigt, begründet keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Zugang zum Masterstudium.

Fachspezifische Studierfähigkeitstests, mit denen die Eignung für das Masterstudium geprüft werden soll, sind mit § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW nicht vereinbar.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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