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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 258/13

Datum:
04.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 258/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0604.13B258.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 822/12
Normen:
HeilBerG NRW § 6; HeilBerG NRW § 30; HeilberG NRW § 31; BO Zahnärztekammer; Westfalen-Lippe § 14; Notfalldienstordnung § 3
Leitsätze:

Zur Verpflichtung zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst und zu den Voraussetzungen, unter denen eine erkrankte Zahnärztin wegen des Vorliegens schwerwiegender Gründe von der Teilnahmepflicht befreit werden kann

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom

6. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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