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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1296/12

Datum:
28.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1296/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0128.13B1296.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 1452/12
Normen:
AEG § 1 Abs. 1 Satz 1, AEG § 2 Abs. 3c, AEG § 14e, AEG § 14f,; AEG § 14 Abs. 1 Satz 1, EIBV § 3, EIBV § 4 Abs. 6, EIBV § 9, EIBV § 10
Leitsätze:

Bei der Auslegung von Nutzungsbedingungen ist maßgeblich auf den Klauselwortlaut abzustellen. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen, sachkundigen Adressaten der Nutzungsbedingungen zugrunde zu legen.

Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, die notwendige Folge einer Zugtrasse sind und noch dazu der ausgewiesenen Primärfunktion entsprechen, und wird der Konflikt zwischen den deshalb grundsätzlich gleichrangigen Bedarfen eisenbahnrechtswidrig entschieden, ist es nicht Sache der Bundesnetzagentur, im Rahmen ihres Ermessens die Dringlichkeit der jeweiligen Nutzungsanträge zu bewerten.

Die Bundesnetzagentur muss nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abwarten, ob der unterlegene Konkurrent einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung nach § 14f Abs. 2 AEG stellt. Die nicht antragsgebundenen Regulierungsbefugnisse nach § 14e und § 14f AEG stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin ­gegen den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An­tragstellerin.

 

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 50.000 Euro festgesetzt.

 
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