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Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.187,50 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Die gestellten Anträge,
4festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführer gegen die Sicherstellungsverfügung des Hauptzollamtes E. vom 25. September 2012 anzuordnen war,
5festzustellen, dass die Vollziehung der Sicherstellung am 25. September 2012 durch die Zollstelle HZA E. , SG C KE 21, Flughafen, der elf Hunde (...) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen war, die Tiere an die Beschwerdeführer herauszugeben,
6sind als Fortsetzungsfeststellungsanträge im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unstatthaft. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. Denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren zielt nur auf eine vorläufige Regelung und dient nicht der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme,
7vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2012 – 18 B 806/12 –, www.nrwe.de, und vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 –, NWVBl. 1996, 334.
8Hierdurch sind die Antragsteller auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Soweit sie ihre finanzielle Belastung mit den Kosten der Sicherstellung geltend machen, können sie gegen etwaige zu Grunde liegende Leistungsbescheide in einem Klageverfahren (und nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sogar zusätzlich mittels eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz) vorgehen. Sollten entsprechende Leistungsbescheide nicht existieren, könnten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Rückzahlung verlangen und bei Erfolglosigkeit gegebenenfalls eine Leistungsklage erheben.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Zur wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens führen die Antragsteller aus, dass der Antragsteller zu 2. an die Antragsgegnerin 10.375,- Euro zahlen musste, um eine Freigabe der sichergestellten Hunde zu erreichen. Dieser Betrag ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wegen dessen nur vorläufiger Regelungswirkung zu halbieren.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.