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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 700/13

Datum:
11.12.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 700/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1211.13A700.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 3571/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. März 2013 geändert.

Ziffer 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 8. April 2010 (512-2 MN 11196) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2011 (512j MN 11196) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

 
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