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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 57/13.A

Datum:
14.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 57/13.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0114.13A57.13A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1047/10.A
Normen:
AsylVfG § 38 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Die Neufassung des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach die Ausreisefrist 30 Tage nach dem Abschluss des unanfechtbaren Asylverfahrens beträgt, gilt auch, wenn die Klage vor Inkrafttreten der Neufassung erhoben und nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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