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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2816/10

Datum:
05.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 2816/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0805.13A2816.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 1875/09
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. November 2010

wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.

 
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