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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2739/11

Datum:
24.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 2739/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0124.13A2739.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 366/11
Leitsätze:

Die Genehmigung eines nach § 12a ApoG geschlossenen Heimversorgungsvertrages setzt voraus, dass die Apotheke in angemessener Entfernung zum Heim liegt. Dieses Erfordernis ist regelmäßig nur erfüllt, wenn die Fahrzeit zwischen der Apotheke und dem zu versorgenden Heim nicht mehr als eine Stunde beträgt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

 
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