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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2661/11

Datum:
27.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 2661/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0227.13A2661.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 8589/09
Normen:
VwVfG §§ 43 Abs. 2, 52; TKG 1996 §§ 8, 9 50 Abs. 2;; TKG 2004 §§ 68, 69, 150, 152 Abs. 2; UmwG §§ 20, 190
Leitsätze:

Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht ist höchstpersönlicher Natur und nach dem Telekommunikationsgesetz 2004 nicht auf einen Dritten übertragbar.

Mit der Übergangsregelung des § 150 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 wurden die bestehenden Wegerechte in das novellierte Telekommunikationsrecht überführt und sind nicht mehr nach § 9 Abs. 2 TKG 1996 nachfolgefähig.

Eine allein zulässige, nach § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 anzeigepflichtige identitätswahrende Umwandlung liegt nur vor, wenn die Rechtspersönlichkeit des Rechtsträgers erhalten bleibt.

Der zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolgetatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, nach dem mit Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, setzt die Nachfolgefähigkeit eines öffentlichen Rechts voraus.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Oktober 2011 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckungdurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H.des vollstreckbaren Betrages abwenden, wennnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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