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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2140/11

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 2140/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0418.13A2140.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 947/08
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 2; KHEntG § 5 Abs. 1; KHEntG § 5 Abs. 3;; KHEntG § 8; KHEntG § 11; KHEntG § 13; KHEntG § 14 Abs. 1 Satz 2; KHEntG § 14; Abs. 3; KHG § 17b Abs. 1 Satz 4; KHG NRW § 15; KHG NRW § 16
Leitsätze:

Wird die Genehmigung einer Schiedsstellenfestsetzung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG angefochten, kann der Rechtsmittelführer durch ein Urteil beschwert sein, obwohl mit der Entscheidungsformel antragsgemäß der Genehmigungsbescheid aufgehoben worden ist. Die Beschwer des Rechtsmittelführers beurteilt sich hier abweichend von allgemeinen Grundsätzen danach, ob die von der Vorinstanz für verbindlich erklärte Rechtsauffassung ungünstiger ist als jene, die der Rechtsmittelführer mit seinem Anfechtungsbegehren geltend macht.

Ein Krankenhaus ist Zentrum im Sinne des Krankenhausfinanzierungsrechts (§ 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG), wenn es krankenhausplanerisch bestandskräftig als Zentrum ausgewiesen worden ist.

Zuschläge werden einem Zentrum nur für besondere Aufgaben gewährt; das setzt im Einzelnen voraus, dass die Leistungen nicht in allen Krankenhäusern erbracht und (deshalb) von Fallpauschalen nicht erfasst werden und dass sie einen unmittelbaren Bezug zur stationären Versorgung des einzelnen Patienten aufweisen.

Wegen des im Schiedsstellenverfahren geltenden Beibringungsgrundsatzes können die Krankenkassen im Gerichtsverfahren keine Einwände gegen die Höhe der geforderten Vergütung erheben, wenn sie der vom Krankenhaus vorgelegten Leistungs- und Kalkulationsaufstellung im Schiedsstellenverfahren nicht substantiiert entgegengetreten sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1. bis 4. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Juni 2011 geändert.

Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 28.November 2008 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt das beklagte Land. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land je zur Hälfte; die Kosten der Beigeladenen zu 5. und 6. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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