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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2112/12.A

Datum:
04.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 2112/12.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0204.13A2112.12A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 4550/11.A
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2
Leitsätze:

Für die Provinz Herat ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen der bloßen Anwesenheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht dargelegt.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus L.1 wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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