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Es wird festgestellt, dass der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens ist unbegründet.
3Der Kläger hat mit dem von ihm unterschriebenen Schreiben vom 21. August 2012 wirksam die Klage zurückgenommen, die Beklagte hat der Klagerücknahme zuge-stimmt.
4Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Klägers sind weder ersichtlich noch von dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden. Die Wirk-samkeit der Klagerücknahme erfordert nicht, dass der Kläger den gesamten Text eigenhändig geschrieben haben hat, es reicht vielmehr seine Unterschrift.
5Der Wirksamkeit der Klagerücknahme steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nun vorbringt, er könne die deutsche Sprache weder schreiben noch lesen. Unab-hängig davon, ob dieser Vortrag zutrifft, hat der Kläger die ausdrückliche Erklärung der Klagerücknahme eigenhändig unterschrieben. Daher muss er sich diese Erklä-rung zurechnen lassen, selbst wenn er deren rechtliche Tragweite tatsächlich man-gels hinreichender Sprechkenntnisse nicht (vollständig) erfasst haben sollte. Es stand in der Verantwortung des Klägers, nur solche Texte zu unterschreiben, die er – gegebenenfalls mittels Übersetzung durch Dritte – versteht und deren Inhalt er billigt.
6Die Erklärung der Klagerücknahme unterliegt als Prozesserklärung weder unmittel-bar noch in entsprechender Anwendung den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch zur Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119 ff.). Weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch die Zivilprozessordnung enthalten entsprechende Vorschriften. Prozesshandlungen können nur unter besonderen Umständen widerrufen werden. Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vorliegt oder es gegen Treu und Glauben verstieße, den Beteiligten an der Prozesshandlung festzuhalten,
7vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 33.95 –, NVwZ 1997, 1210 = juris, Rn. 14, und Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75.98 –,, NVwZ-RR 1999, 407 = juris, Rn. 3.
8 9Weder ein Restitutionsgrund noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist hier gegeben.
10Insbesondere begründet der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die dem Kläger religiös angetraute Ehefrau sei "treibende Kraft" für den Wunsch der Rückkehr des Klägers gewesen sein, keinen Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 2 ZPO. Selbst wenn der Kläger eine Beendigung des Klageverfahrens tatsächlich nicht beabsichtigt haben sollte, liegt damit keine fälschliche Anfertigung oder Verfälschung einer Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 2 ZPO vor. Dies setzt vielmehr eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB voraus,
11vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 580 Rn. 4.
12Eine inhaltlich falsche Erklärung stellt aber weder eine fälschliche Anfertigung noch eine Verfälschung einer Urkunde dar,
13vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 267 Rn. 29 f.
14Schließlich war weder für den Senat noch für die Beklagte (sogleich) erkennbar, dass die Klagerücknahmeerklärung versehentlich abgegeben worden wäre. Deshalb ist sie auch nicht nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln.
15Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.