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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1210/11

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1210/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0418.13A1210.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 338/09
Normen:
ZHG § 1; VwGO § 43
Leitsätze:

In seiner Eigenschaft als Zahnarzt ist dieser nicht zur Durchführung von Faltenunterspritzungen außerhalb des Bereichs der Zähne, des Mundes einschließlich der bei natürlichem Verständnis dazugehörigen Lippen und des Kiefers berechtigt.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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