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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1170/12

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1170/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0418.13A1170.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1412/09
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. März 2012 geändert.

Der Bescheid der Bezirksregierung vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt das beklagte Land. Die Kosten der Beigeladenen sind lediglich hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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