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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1167/12

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1167/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0418.13A1167.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1067/09
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. März 2012 geändert.

Der Bescheid der Bezirksregierung vom 14. Mai 2009 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe aufgehoben.

Das Berufungsverfahren der Kläger wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt das beklagte Land. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger und das beklagte Land je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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