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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 881/13

Datum:
18.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 881/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0918.12E881.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2164/12
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.536,- Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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