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Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist schon nicht statthaft.
3Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 63 Abs. 1 Satz1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nämlich nicht gegeben.
4Vgl. etwa: Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Mai
52009 - 1 E 45/09 - , NVwZ-RR 2009, 744; VGH Baden-
6Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 11 S
7188/06 - , NVwZ-RR 2006, 854; Hartmann, Kosten-
8gesetze, 42. Auflage 2012, § 63 GKG Rn. 14; Meyer,
9GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 63 Rn. 9, jeweils
10mit weiteren Nachweisen.
11Der eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung – auch was das „Ob“ eines Streitwertes betrifft –
12vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer etwaigen
13Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1
14VwGO beispielsweise: BayVGH, Beschluss vom 4. April
152011 - 12 C 10.3176 - , juris
16ausgeschlossen werden und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden.
17Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können denn auch Einwendungen gegen die Höhe des nach Satz 1 vorläufig festgesetzten Streitwertes – darunter wäre auch das Verlangen nach einer Herabsetzung auf 0,- Euro, also in der Sache die Beseitigung des Streitwertes als Gebührenbemessungsmaßstab, zu verstehen – nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes vor der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Ein solcher Beschluss ist vorliegend aber nicht im Streit.
18Lediglich der Klarstellung halber wird darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner Rechtsprechung, Streitigkeiten wegen Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten als schwerpunktmäßig abgabenrechtliche Streitigkeiten nicht § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zuzuordnen, bisher festgehalten hat.
19Der Beschluss ist unanfechtbar.