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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 703/13

Datum:
22.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 703/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0822.12A703.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3666/11
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
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