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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 362/13

Datum:
13.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 362/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0613.12A362.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 6028/09
 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 128.340,71 Euro festgesetzt.

 
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