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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 360/13

Datum:
13.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 360/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0613.12A360.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 8184/09
 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.814,87 Euro festgesetzt.

 
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