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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1829/13

Datum:
18.12.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1829/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1218.12A1829.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2723/11
Rechtskraft:
Rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-

verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht

erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig

vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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