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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1654/13

Datum:
20.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1654/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0820.12A1654.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 6288/12
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf Auslegung und Abgrenzung der Begriffe Mindestausbildungszeit bzw. Mindeststudienzeit sowie auf die Anwendung des § 18b Abs. 4 und Abs. 5 BAföG im Einzelfall besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des - jedenfalls einschlussweise geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
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