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Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf Auslegung und Abgrenzung der Begriffe Mindestausbildungszeit bzw. Mindeststudienzeit sowie auf die Anwendung des § 18b Abs. 4 und Abs. 5 BAföG im Einzelfall besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des - jedenfalls einschlussweise geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf Auslegung und Abgrenzung der Begriffe Mindestausbildungszeit bzw. Mindeststudienzeit sowie auf die Anwendung des § 18b Abs. 4 und Abs. 5 BAföG im Einzelfall besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des - jedenfalls einschlussweise geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
2Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.