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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1510/11

Datum:
23.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1510/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1023.12A1510.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 2269/09
 
Tenor:

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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