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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1292/09

Datum:
16.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1292/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0416.12A1292.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 5879/08
Normen:
SGB VIII § 93
Leitsätze:

1. Im Rahmen des § 93 SGB VIII gilt bei der Ermittlung des einkommensbezogenen Sachverhalts ein monatsgenauer Wirklichkeitsmaßstab. Maßgeblich ist grundsätzlich das tatsächliche monatliche Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen im Bedarfszeitraum.

2. Einkommensschätzungen kommen im behördlichen Verfahren nur in den Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 SGB X, im gerichtlichen Verfahren nur in den Grenzen der Amtsermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO in Betracht. Es kann daher zulässig sein, wenn die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung für die Zukunft einen monatlichen Kostenbeitrag auf der Grundlage einer prognostischen Schätzung des im Kostenbeitragszeitraum zu erwartenden monatlichen Einkommens des Kostenbeitragspflichtigen festsetzt. Ein „gerichtsfester“ Prognosespielraum steht der Behörde nicht zu.

3. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Kostenbeitragsfestsetzung scheidet eine wesensmäßig zukunftsgerichtete Prognose grundsätzlich, eine vergangenheitsbezogene Schätzung regelmäßig aus.

4. Einzelfall eines wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu berücksichtigenden Steuerklassenwechsels.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 5. August 2008 verpflichtet, den vom Kläger zu entrichtenden Kostenbeitrag für die Monate Juni 2008 bis Oktober 2008 sowie die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 auf 575,- € herabzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.  

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens sämtlicher Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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