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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 E 645/13

Datum:
21.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 E 645/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0821.11E645.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2264/13
Schlagworte:
Altkleidersammelcontainer, Ermessen, Sondernutzung, Sondernut-zungserlaubnis, Streitwert
Normen:
§ 18 StrWG NRW; § 52 GKG; § 39 GKG
Leitsätze:

Der Streitwert für eine Klage auf Verpflichtung der Straßenbaubehörde auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW für das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers kann in Ermangelung konkreter Angaben zu dem zu erwartenden Gewinn pro Jahr im Regelfall ermessensgerecht gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt werden.

Werden im Klageverfahren Ansprüche auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für mehrere Altkleidercontainer an unterschiedlichen Standorten verfolgt, ist es gerechtfertigt, den Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro je Altkleidercontainer in Ansatz zu bringen und die einzelnen Streitwerte in Anlehnung an § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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