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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2701/09

Datum:
12.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 2701/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0412.11A2701.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 3029/09
Schlagworte:
isolierte Anfechtungsklage, Anbauverbot, Konzentrationswirkung, immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1; FStrG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 8; BImSchG §§ 1 Abs. 1, 13
Leitsätze:

Wegen der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG ist die Straßenbaubehörde im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Entscheidung über eine Ausnahme vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 FStrG nicht zuständig.

Das seit Geltung des Rechtsträgerprinzips beklagte Land kann nicht vertreten durch die Straßenbaubehörde isoliert, d. h. außerhalb eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, über eine solche Ausnahme entscheiden.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird - soweit noch nicht rechtskräftig - geändert.

Der Ablehnungsbescheid  des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 25. März 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ein Viertel der Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen. 

 
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