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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2466/11

Datum:
15.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 2466/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0315.11A2466.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K3610/08
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 11. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2008 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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