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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 971/12

Datum:
23.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 971/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0923.10A971.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 4563/10
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. Juli 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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