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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 671/11

Datum:
12.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 671/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0412.10A671.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1418/10
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage auch hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 94.299,50 Euro festgesetzt.

 
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