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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2974/11

Datum:
29.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 2974/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0529.10A2974.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1788/11
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 5174/017 am 11. Mai 2013 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften auf den Grundstücken Gemarkung I.  , Flur 9, Flurstücke 15 bis 17, 19, 484 bis 488, Flur 10, Flurstücke 188, 189 in E.  unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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