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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2269/10

Datum:
25.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 2269/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0125.10A2269.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 977/09
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20. März 2009 (Az. 2009-101) in der Fassung vom 16. September 2010 wird aufgehoben.

Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit sie die Klage zurückgenommen haben, als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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