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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2085/12

Datum:
28.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 2085/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0828.10A2085.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1681/12
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17. Januar 2012 in der Fassung der Änderung vom 17. Juli 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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