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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 686/12

Datum:
21.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 686/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0621.9B686.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 1377/11
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 2.347,89 € festgesetzt.

 
123456789
 

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