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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2646/11

Datum:
03.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 2646/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1203.9A2646.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2957/10
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Auf die Berufung im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Der Gebührenbescheid für die Schmutzwasserentsorgung vom 15. August 2011 wird hinsichtlich eines Betrags von 25,84 Euro aufgehoben.

Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt der Kläger 50 % der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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