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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2573/10

Datum:
27.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 2573/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0927.9A2573.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 221/10
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von insgesamt 51,75 Euro festgesetzt sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 51,75 Euro festgesetzt.

 
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