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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2275/11

Datum:
27.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 2275/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0927.9A2275.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2673/10
Schlagworte:
Bezirksschornsteinfegermeister; Feuerstättenbescheid; Gebühr; Leistungsbescheid; Miteigentümer; Gesamtschuldner
Normen:
SchfHwG § 14 Abs. 2, SchfHwG § 17, SchfHwG § 20 Abs. 3 ; SchfG § 24 Abs. 1, SchfG§ 25 ; KÜO vom 16.06.2009 i.V.m. Nr. 5.8 des Gebührenverzeichnisses § 6
Leitsätze:

1. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist nicht berechtigt, die ihm zustehenden Gebühren selbst mittels Leistungsbescheid zu fordern.

2. Mehreren Eigentümern eines Grundstücks mit einem Gebäude, in dem sich eine oder mehrere Feuerstätten befinden, stellt der Bezirksschornsteinfegermeister nicht jeweils einen eigenen Feuerstättenbescheid, sondern lediglich mehrere Ausfertigungen eines Feuerstättenbescheides aus, so dass die Gebühr nach § 6 KÜO vom 16.06.2009 i.V.m. Nr. 5.8 des Gebührenverzeichnisses nur einmal anfällt. Für diese Gebühr haften die Miteigentümer des Grundstücks als Gesamtschuldner.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12,02 EUR festgesetzt.

 
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