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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2205/11

Datum:
05.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 2205/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0305.9A2205.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 2393/10
Schlagworte:
Wasserentnahmeentgelt; Festsetzungsverjährung; Nichtabgabe einer Erklärung; Abgabe einer unvollständigen Erklärung; Schätzung; Analogieverbot zu Lasten des Abgabenschuldners; Grundsatz der Normenklarheit; Gesetzgebungskompetenz; Dortmund-Ems-Kanal; Bundeswasserstraße; Wasserverband Westdeutsche Kanäle; Wasserverbandsbeitrag; Bagatellentnehmer; Entgeltbefreiungstatbestand; Verbot der Doppelbelastung; wasserrechtlicher Eigentümergebrauch; Bagatellfall
Leitsätze:

1. Die regelmäßige Festsetzungsverjährungsfrist von drei bzw. zwei Jahren nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG beginnt nach Ablauf des Veranlagungsjahres, also jeweils am 1. Januar des Folgejahres. § 4 Abs. 4 Satz 3 WasEG, wonach der Lauf der Frist mit der gesetzlich oder behördlich bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 WasEG beginnt, bezieht sich nur auf § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG und nicht (auch) auf § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG.

2. Auf den Fall, dass der Entgeltpflichtige innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 WasEG keine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres und die Art der Verwendung abgibt, ist § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG mit der darin normierten zehnjährigen Festsetzungsverjährungsfrist weder direkt noch analog anwendbar. In diesem Fall gelangt § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG zur Anwendung.

3. Die Entnahme von Wasser aus dem Dortmund-Ems-Kanal - einer Bundeswasserstraße - durch einen Sportverein zur Bewässerung seiner Anlagen ist grundsätzlich entgeltpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG. Entgeltbefreiungstatbestände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG a.F. i.V.m. § 24 WHG a.F. (Eigentümer- und Anliegergebrauch) sowie § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG a.F. (analog) sind nicht gegeben.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Kläger zu 43 % und dem Beklagten zu 57 % auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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