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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1884/11

Datum:
02.05.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 1884/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0502.9A1884.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1898/10
Schlagworte:
Benutzungsgebühren Entwässerungsgebühren Schmutzwasserbeseitigung Niederschlagswasserbeseitigung Gebührenkalkulation Kostenüberschreitung Mehraufwandmethode Mischkanalisation Fiktive Trennmethode
Normen:
KAG § 6;  LWG NRW §§ 51, 51a, 53
Leitsätze:

Bei der Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung erfordert die Ermittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils eine gesonderte Gebührenbedarfsberechnung. Sofern bestimmte Anlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche aufzuteilen.

Die sog. Mehraufwandmethode, bei der die Kosten der Schmutzwasserentsorgung gleichsam als Basiskosten und in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung nur ein darauf entfallender Mehraufwand berücksichtigt wird, entspricht diesen Anforderungen nicht (wie OVG NRW, Urteil vom 15.7.1991 - 9 A 1635/89 -).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 3.445,01 € und für die Zeit danach für beide Instanzen auf 2.614,88 € festgesetzt.

 
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